Die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen gelten für Aufträge, welche der/die Auftraggeber(in) der Beauftragten erteilt, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

I Umfang und Ausführung des Auftrags

1. Für den Umfang der von der Beauftragten zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag massgebend.
2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt.
3. Die Beauftragte wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen, soweit sie nicht offensichtlich Unrichtigkeiten feststellt.
4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. 

II Verschwiegenheitspflicht

Die Beauftragte ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der/die Auftraggeber(in) sie von dieser Verpflichtung entbindet oder die Beauftragte ist von Gesetzes wegen (z.B. Strafrechtsfälle etc.) verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 

III Mitwirkung Dritter 

1. Zur Ausführung des Auftrags ist die Beauftragte berechtigt, fachkundige Dritte, sowie Unternehmen beizuziehen mit dem Recht zur Substitution.
2. Dritte unterstehen auch der Verschwiegenheit gemäss Artikel II.

IV Haftung 

Die Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR).

V Pflichten des Auftraggebers

1. Der/Die Auftraggeber(in) ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemässen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Beauftragten unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Beauftragten eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Beauftragten beeinträchtigen könnte.

VI Bemessung der Vergütung

1. Das Honorar wird individuell gemäss Auftrag vereinbart.
2. Wurde kein pauschaler oder periodischer Preis vereinbart oder sind, bei solchen Vereinbarungen, Zusatzleistungen erbracht worden, werden die Aufwände mit folgenden Stundensätzen weiter verrechnet:

  1. Administration = 105.—CHF / h
  2. Buchhaltung = 175.—CHF / h
  3. Business Management / Process Improvement = 190.—CHF / h
  4. Unternehmens- und Steuerberatung = 235.– CHF / h 

3. Die Abrechnung der Arbeitszeit erfolgt im Viertelstunden-Takt, wobei eine angefangene Viertelstunde auf eine volle Viertelstunde aufgerundet wird.
4. Für kurze Telefonanfragen, E-Mail Verkehr und Postkorrespondenz wird auf Aufwandverrechnung verzichtet. Stattdessen verrechnen wir dem Kunden Pauschal 4% auf den Rechnungsbetrag exkl. MwSt..

VII Beendigung des Vertrages

1. Der Auftrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Widerruf des Auftraggebers oder der Auftraggeberin oder durch Widerruf der Beauftragten.
2. Ein Auftrag kann jederzeit widerrufen werden. Widerruf durch den/die Auftraggeber(in) zur Unzeit hat Schadenersatzpflicht zur Folge.
3. Bei Widerruf des Auftrags durch die Beauftragte sind zur Vermeidung von Schäden beim Auftraggeber oder bei der Auftraggeberin in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden. Bei grobem Vergehen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin gegen die allgemeinen Geschäfts und Auftragsbedingungen ist die Beauftragte berechtigt, das Mandat sofort niederzulegen.

VIII Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Handakten

1. Die Beauftragte hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Beauftragte den/die Auftraggeber(in) schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der/die Auftraggeber(in) dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
2. Zu den Handakten gehören alle Originalschriftstücke, die die Beauftragte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat.

IX Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Für den Auftrag ist Schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Auftrag ist am Sitz der Beauftragten.